Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strafrecht-Rechtspflege-Strafvollzug
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft.
E. 3 Die Busse im Betrage von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 480.-- Kanzleigebühren von Fr. 120.-- --------------- Total Fr. 850.-- werden dem Einsprecher auferlegt und sind innert 30 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung)
3
E. 5 auch nicht zu, dass eine derartige Vergrösserung der Ladefläche akzeptiert
werden muss, da es - wie der Berufungskläger geltend macht - keine Bestim-
mungen gibt, welche das Höchstmass der Ladefläche näher regelt. Sieht das
Gesetz für das Motorfahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination eine Höchstlänge
vor, ergibt sich daraus zwangsläufig auch die maximale Ausdehnung der zu-
lässigen Ladefläche. Erlaubt kann mit anderen Worten nur eine Ladefläche sein,
welche durch die Gesamtlänge des Anhängerzuges - im vorliegenden Fall sind
dies 18.75 m - mit eingeschlossen ist. Auch in dieser Hinsicht ergibt sich aus dem
übergeordneten Recht nichts Abweichendes. Die Richtlinie 96/53/EG sieht mit
dem Höchstmass für die Ladelänge (15.65 m) und demjenigen für die
Systemlänge (16.40 m) ebenfalls Werte vor, die in der höchstzulässigen Ab-
messung von 18.75 m enthalten sind.
b) Tatsache ist, dass die Strohballen um 1.05 m über das Anhängerende
der von A. gelenkten Fahrzeugkombination hinausragten. Auf einer Länge von
0.70 m lagen sie dabei nebeneinander auf der bis auf die gleiche Höhe wie die
Ladefläche heruntergelassenen Hecklade. Die Hecklade wurde folglich in vollem
Umfang als Fortsetzung der eigentlichen Ladefläche genutzt. Berücksichtigt man
zusätzlich noch den Umstand, dass jeweils 4 Ballen übereinander geschichtet
wurden, ist klarerweise davon auszugehen, dass die Heckklappe als Ladefläche
für eine Erhöhung der Ladekapazität verwendet wurde. Nachdem Waren nur auf
der dafür vorgesehenen Ladefläche des 18.75 m langen Anhängerzuges
befördert werden dürfen und die Hecklade weder den Zweck einer Ladefläche
hat noch als solche in Umgehung der Längenvorschriften eingesetzt werden darf,
ist ein Verstoss gegen Art. 73 Abs. 4 VRV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG
zu bejahen.
4. Der Rechtsvertreter von A. beruft sich nun allerdings auf Art. 73 Abs. 3
VRV und macht geltend, das Gesetz lasse zu, dass eine Ladung über die
Ladefläche hinausrage, sofern die Distanz 5 m bis zur Hinterachse nicht
übersteige. Damit ermögliche der Gesetzgeber die Vergrösserung der
Transportkapazität über die Ladefläche hinaus. Die Behauptung der Vorinstanz,
Art. 73 Abs. 3 VRV betreffe nur Ladegüter, die zwangsläufig wegen ihrer Ge-
samtlänge über die vorhanden Ladefläche hinausrage, sei unzutreffend. Eine
solche Auslegung seine dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu entnehmen. Die
abklappbare Rückwand habe zusammen mit den herausziehbaren Formrohren
der Sicherung der Ladung und nicht als Ladefläche gedient. Der Berufungsklä-
E. 6 ger habe lediglich von einer gesetzlich erlaubten Vergrösserung der Transport-
kapazität Gebrauch gemacht.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wohl trifft es zu, dass Art.
73 Abs. 3 VRV keine speziellen Anforderungen an den Überhang stellt. Na-
mentlich verlangt die Bestimmung nicht ausdrücklich, dass das Hinausragen
durch die für ein Ladegut zu geringe Länge der Ladefläche bedingt ist. Dies än-
dert jedoch nichts daran, dass die Bestimmung genau diesen Fall regeln will. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, muss Art. 73 Abs. 3 VRV eng ausgelegt
werden. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung soll mit dem zulässig erklärten
Überhang der besonderen Beschaffenheit gewisser Transportgüter Rechnung
getragen werden. Es geht mit anderen Worten um die Verbesserung der Trans-
portmöglichkeit von Gütern. Sicherlich nicht im Sinn und Zweck der Bestimmung
ist es hingegen, dass der Überhang als Erweiterung der Ladefläche verstanden
und zu einer erheblichen Vergrösserung des Ladevolumens genutzt wird. Dies
ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber den Überhang nicht in die
zulässige Maximallänge einbezieht und die zulässige Belastung sowohl bei den
Motorwagen wie auch den Anhängern auf die Maximallänge ohne Einbezug des
Überhangs normiert. Der Überhang stellt insofern eine Ausnahme in der
ordentlichen Beladung dar, zumal er auch verschiedene Sicherheitsvorschriften
tangiert. So gilt insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei der überragenden
Ladung der Unterfahrschutz (vgl. Art. 191 Abs. 3 VTS) nicht gewährleistet ist.
Dürfte der Überhang als Erweiterung der Ladefläche zur Vergrösserung des
Ladungsvolumens verwendet werden, so wäre er aber - wie nachgerade der
Hinweis des Berufungsklägers auf die Kostenersparnis beweist - in der Praxis bei
vielen Transportgütern die Regel, was fraglos nicht im Sinn und Zweck von Art.
73 Abs. 3 VRV liegt. Das vom Berufungskläger dargelegte Gesetzesverständnis
widerspricht demnach sowohl den Gesamtlängenvorschriften wie auch den damit
zusammenhängenden weiteren Zulassungs- und Sicherheitsvorschriften.
Darüber hinaus lässt dieses Gesetzesverständnis auch ausser acht, dass das
Gesetz den Überhang in den Zusammenhang mit der Ladefläche stellt. Über-
hang ist gemäss Gesetz derjenige Teil, der über die Ladefläche hinausragt. Da
Waren nur auf der in der maximalen Fahrzeuglänge von 18.75 m enthaltenen
Ladefläche transportiert werden dürfen, folgt zwangsläufig, dass der Überhang
über die Maximallänge hinaus nicht mehr auf andere, als tragende Flächen ein-
gesetzte Fahrzeugteile aufliegen darf. Liegt die Ware im Anschluss an die La-
defläche bis über die Maximalhöhe und Maximallänge hinaus auf weiteren 0.70
m auf einer heruntergelassenen Hecklade, kann folglich auch nicht von einem
E. 7 Überhang gesprochen werden. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers
wurde die Hecklade denn auch nicht nur zur Sicherung verwendet. Ohne die
Hecklade als Auflagefläche wäre - nachdem die Strohballen in einer Höhe von
mehr als 4 m zu rund 2/5, d.h. 1.05 m über die eigentliche Ladefläche hinaus-
ragten, von vornherein keine genügende, das heisst für einen Transport ausrei-
chende Stabilität der Ladung erreicht worden. Wie sich auch in diesem Zu-
sammenhang zeigt, diente die Hecklade als Transportfläche, welche das Bela-
den der letzten Reihe Strohballen überhaupt erst ermöglichte. Zu Recht verweist
die Vorinstanz in diesem Zusammenhang schliesslich auch auf Art. 65 Abs. 3
VRV. Demgemäss dürfen bei Fahrzeugen, die für den Transport von
mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, Stützvorrichtungen
zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des
Überhangs (Art. 73 Abs. 3 VRV) um höchstens 1.1 m nach hinten und um
höchstens 0.50 m nach vorne überschreiten. Mit dieser Ausnahmebestimmung
wird gleichsam zum Ausdruck gebracht, dass ansonsten keine über die Maxi-
mallänge hinausragenden Fahrzeugeinrichtungen für die Stabilisierung des
Überhangs eingesetzt werden dürfen. Gleiches ergibt sich im Übrigen auch aus
der vorerwähnten Richtlinie 96/53/EG (vgl. P. Hentschel, Strassenverkehrsrecht,
37. Auflage, München 2003, N. 1, Anmerkungen zu dem an die EG-Richtlinien
angepassten § 32 Abs. 7 StVZO). Demgemäss ist in Beachtung dieser Richtlinie
lediglich bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von
Fahrzeugen die Verwendung von ausziehbaren Ladestützen für ein Beladen über
die zulässigen Höchstmasse hinaus erlaubt. Nicht weiter relevant ist schliesslich,
dass die Beladungsweise angeblich einzig im Kanton Graubünden zu
Beanstandungen geführt hat. Dass der Überhang nicht für eine Erweiterung der
Ladefläche durch ein Herabklappen der Hecklade genutzt werden darf und Art.
73 Abs. 3 VRV eine solche Form der Beladung unter Berücksichtigung der
Längen-, Zulassungs- und Sicherheitsvorschriften nicht erlaubt, ist offenkundig.
Zusammenfassend ist demnach ein Verstoss gegen Art. 73 Abs. 4 VRV in
Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG auch unter dem Aspekt von Art. 73 Abs. 3
VRV zu bejahen. Die Berufung ist entsprechend abzuweisen.
5. Der Berufungskläger verlangt in Ziffer 3 seines Begehrens, die von der
Vorinstanz ausgefällte Busse sei auf maximal Fr. 80.-- herabzusetzen. Dieser
Antrag wird einzig damit begründet, dass der Berufungskläger zu Unrecht wegen
des Verstosses gegen Art. 73 Abs. 4 VRV bestraft worden ist. Irgendwelche
Ausführungen dazu, weshalb die Busse auch im Falle der Bestätigung des
E. 8 vorinstanzlichen Entscheids herabzusetzen ist, fehlen jedenfalls gänzlich. Nachdem kein Freispruch erfolgt, die Bussenhöhe darüber hinaus nicht weiter substanziert angefochten ist und sich die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 250.-- unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz zutreffend angeführten Strafzumessungsgründe letztlich auch als offensichtlich angemessen erweist, ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen.
6. Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Verfahrens zu La- sten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
- Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassa- tionshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzun- gen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
- Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 12. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: VB 02 19 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Rehli und Schäfer, Aktuar Blöchlinger. —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christof Steger, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten, gegen die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 9. Dezember 2002, mitgeteilt am 10. Dezember 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, hat sich ergeben:
2 A. Anlässlich einer auf dem Rastplatz X. durchgeführten Schwerverkehrskontrolle stellte die Kantonspolizei Graubünden fest, dass der von A. gefahrene Lastwagen mit Anhänger Kennzeichen Y. eine maximale Ladehöhe von 4.10 m aufwies. Die Fahrzeuglänge betrug 18.70 m. Dabei überragte das geladene Stroh - teilweise auf der heruntergeklappten, durch zwei ausziehbare Stahlröhren stabilisierten Hecklade liegend - das Ende des Anhängers um 1.05 m. Das Ende der überragenden Ladung war nicht signalisiert. B. 1. Mit Strafmandat vom 29. Mai 2002 sprach das Strassenverkehrsamt Graubünden A. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG bzw. Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 58 Abs. 2 Satz 2 VRV, Art. 66 VRV und Art. 73 Abs. 4 VRV für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 250.--.
2. Gegen dieses Strafmandat liess A. Einsprache erheben. In der am 17. Oktober 2002 eingereichten Begründung wurde der Vorwurf des Fahrens mit Überhöhe (Art. 66 VRV i.V.m. Art. 96 VRV) und des Fahrens ohne Kennzeichnung der überragenden Ladung (Art. 58 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG) anerkannt. Hingegen bestritt A., Waren ausserhalb der Ladefläche befördert zu haben (Art. 73 Abs. 4 VRV). Die heruntergeklappte Hecklade sei - so der Einsprecher - nicht zur Vergrösserung der Transportkapazität eingesetzt worden, sondern habe der Sicherung und Stabilisierung des gesetzlich zugelassenen Überhanges gedient. C. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002, mitgeteilt am 10. Dezember 2002 erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden: 1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 90 Ziff. 1 SVG bzw. Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 58 Abs. 2 VRV, Art. 66 VRV sowie Art. 73 Abs. 4 VRV. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. 3. Die Busse im Betrage von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Verfahrens bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 480.-- Kanzleigebühren von Fr. 120.-- --------------- Total Fr. 850.-- werden dem Einsprecher auferlegt und sind innert 30 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung)
3 5. (Mitteilung). D. 1. Gegen diese Verfügung liess A. am 23. Dezember 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die Strafverfügung vom 9. Dezember 2002 (02/14/STVA) sei aufzuheben. 2. Der Angeschuldigte sei vom Vorwurf des Beförderns von Waren ausserhalb der Ladefläche (Art. 73 Abs. 4 VRV i.V.m. Art. 96 VRV) frei zu sprechen. 3. Die Busse sei auf max. Fr. 80.-- herab zu setzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
2. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden beantragte in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2003 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen; Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
1. Gegenstand der Berufung ist einzig die Frage, ob A. zu Recht der Verletzung von Art. 73 Abs. 4 VRV schuldig gesprochen wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch die Höhe der Busse angefochten. Nicht angefochten wurde der vorinstanzliche Entscheid hingegen auf die beiden an- deren Übertretungen gegen das Strassenverkehrsrecht (Überschreiten der Maximalhöhe im Sinne von Art. 66 VRV und unzureichende Signalisation des überragenden Endes der Ladung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VRV).
2. Bei dem von A. gelenkten Anhängerzug handelt es sich um ein Fahrzeug mit österreichischer Zulassung. Zu beachten sind deshalb auch die strassenverkehrsrechtlichen Abkommen, welche die Schweiz mit der EU und Österreich abgeschlossen hat. Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung ist jedoch, nachdem das Schweizerische Recht gerade im Bereich der Längen- und Ladevorschriften den EG-Richtlinien angepasst
4 wurde (vgl. dazu R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I; 2002, N. 217 ff.), kein supranationales Recht ersichtlich, das die Anwendbarkeit der Bestimmungen des schweizerischen Rechts ausschliessen oder einschränken würde.
3. Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 2 SVG liegt damit dann vor, wenn der Umfang der Ladung in Höhe, Breite Länge oder Gewicht oder aber die Ladeweise nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I; 2002, N. 491; H. Giger, SVG Kommentar, 2002, S. 86 f.). Konkretisiert wird Art. 30 Abs. 2 SVG unter anderem durch Art. 73 VRV. Gemäss Art. 73 Abs. 4 VRV dürfen Waren mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche befördert werden. Die kantonale Behörde kann aus zwingenden Gründen für den Transport besonderer Güter an Kranen, auf Ladegabeln und dergleichen Ausnahmen bewilligen. Gemäss Art. 65 Abs. 2 lit. b VRV darf sodann die Länge von Fahrzeugkombinationen bei Anhängerzügen ohne Ladung höchstens 18.75 m betragen. Diese Vorschrift entspricht der von der Schweiz anerkannten Richtlinie 96/53/EG (vgl. Giger, a.a.O., Anhang II VTS, S. 432). Nach Art. 38 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) ist die Fahrzeuglänge zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile. Nicht hinzuzurechnen sind unter anderem Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens 0.20 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird.
a) Der von A. gefahrene Lastwagen samt Anhänger wies ohne die heruntergeklappte Hecklade eine Länge von 18.70 m auf. Nach überein- stimmender Auffassung der Vorinstanz und des Berufungsklägers ist die Heck- lade nicht zur Länge hinzuzurechnen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Lastwagen samt Anhänger ohne die heruntergeklappte Hecklade die zulässige Gesamtlänge einhält. Aus Art. 65 Abs. 2 VRV und Art. 38 VTS folgt daraus jedoch gleichzeitig, dass die Hecklade auch nicht in heruntergelassenem Zustand über die maximale Fahrzeuglänge hinaus als Ladefläche zur Erhöhung der Ladekapazität eingesetzt werden darf. Anderenfalls käme dies einer Umgehung der Längenvorschrift gleich. Nichts anderes ergibt sich im übrigen auch aus der Richtlinie 96/53/EG (Art. 2). Demgemäss werden auf die höchst- zulässigen Abmessungen keine Toleranzen nach oben zugelassen. So trifft es
5 auch nicht zu, dass eine derartige Vergrösserung der Ladefläche akzeptiert werden muss, da es - wie der Berufungskläger geltend macht - keine Bestim- mungen gibt, welche das Höchstmass der Ladefläche näher regelt. Sieht das Gesetz für das Motorfahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination eine Höchstlänge vor, ergibt sich daraus zwangsläufig auch die maximale Ausdehnung der zu- lässigen Ladefläche. Erlaubt kann mit anderen Worten nur eine Ladefläche sein, welche durch die Gesamtlänge des Anhängerzuges - im vorliegenden Fall sind dies 18.75 m - mit eingeschlossen ist. Auch in dieser Hinsicht ergibt sich aus dem übergeordneten Recht nichts Abweichendes. Die Richtlinie 96/53/EG sieht mit dem Höchstmass für die Ladelänge (15.65 m) und demjenigen für die Systemlänge (16.40 m) ebenfalls Werte vor, die in der höchstzulässigen Ab- messung von 18.75 m enthalten sind.
b) Tatsache ist, dass die Strohballen um 1.05 m über das Anhängerende der von A. gelenkten Fahrzeugkombination hinausragten. Auf einer Länge von 0.70 m lagen sie dabei nebeneinander auf der bis auf die gleiche Höhe wie die Ladefläche heruntergelassenen Hecklade. Die Hecklade wurde folglich in vollem Umfang als Fortsetzung der eigentlichen Ladefläche genutzt. Berücksichtigt man zusätzlich noch den Umstand, dass jeweils 4 Ballen übereinander geschichtet wurden, ist klarerweise davon auszugehen, dass die Heckklappe als Ladefläche für eine Erhöhung der Ladekapazität verwendet wurde. Nachdem Waren nur auf der dafür vorgesehenen Ladefläche des 18.75 m langen Anhängerzuges befördert werden dürfen und die Hecklade weder den Zweck einer Ladefläche hat noch als solche in Umgehung der Längenvorschriften eingesetzt werden darf, ist ein Verstoss gegen Art. 73 Abs. 4 VRV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG zu bejahen.
4. Der Rechtsvertreter von A. beruft sich nun allerdings auf Art. 73 Abs. 3 VRV und macht geltend, das Gesetz lasse zu, dass eine Ladung über die Ladefläche hinausrage, sofern die Distanz 5 m bis zur Hinterachse nicht übersteige. Damit ermögliche der Gesetzgeber die Vergrösserung der Transportkapazität über die Ladefläche hinaus. Die Behauptung der Vorinstanz, Art. 73 Abs. 3 VRV betreffe nur Ladegüter, die zwangsläufig wegen ihrer Ge- samtlänge über die vorhanden Ladefläche hinausrage, sei unzutreffend. Eine solche Auslegung seine dem Wortlaut der Bestimmung nicht zu entnehmen. Die abklappbare Rückwand habe zusammen mit den herausziehbaren Formrohren der Sicherung der Ladung und nicht als Ladefläche gedient. Der Berufungsklä-
6 ger habe lediglich von einer gesetzlich erlaubten Vergrösserung der Transport- kapazität Gebrauch gemacht. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wohl trifft es zu, dass Art. 73 Abs. 3 VRV keine speziellen Anforderungen an den Überhang stellt. Na- mentlich verlangt die Bestimmung nicht ausdrücklich, dass das Hinausragen durch die für ein Ladegut zu geringe Länge der Ladefläche bedingt ist. Dies än- dert jedoch nichts daran, dass die Bestimmung genau diesen Fall regeln will. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, muss Art. 73 Abs. 3 VRV eng ausgelegt werden. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung soll mit dem zulässig erklärten Überhang der besonderen Beschaffenheit gewisser Transportgüter Rechnung getragen werden. Es geht mit anderen Worten um die Verbesserung der Trans- portmöglichkeit von Gütern. Sicherlich nicht im Sinn und Zweck der Bestimmung ist es hingegen, dass der Überhang als Erweiterung der Ladefläche verstanden und zu einer erheblichen Vergrösserung des Ladevolumens genutzt wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber den Überhang nicht in die zulässige Maximallänge einbezieht und die zulässige Belastung sowohl bei den Motorwagen wie auch den Anhängern auf die Maximallänge ohne Einbezug des Überhangs normiert. Der Überhang stellt insofern eine Ausnahme in der ordentlichen Beladung dar, zumal er auch verschiedene Sicherheitsvorschriften tangiert. So gilt insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei der überragenden Ladung der Unterfahrschutz (vgl. Art. 191 Abs. 3 VTS) nicht gewährleistet ist. Dürfte der Überhang als Erweiterung der Ladefläche zur Vergrösserung des Ladungsvolumens verwendet werden, so wäre er aber - wie nachgerade der Hinweis des Berufungsklägers auf die Kostenersparnis beweist - in der Praxis bei vielen Transportgütern die Regel, was fraglos nicht im Sinn und Zweck von Art. 73 Abs. 3 VRV liegt. Das vom Berufungskläger dargelegte Gesetzesverständnis widerspricht demnach sowohl den Gesamtlängenvorschriften wie auch den damit zusammenhängenden weiteren Zulassungs- und Sicherheitsvorschriften. Darüber hinaus lässt dieses Gesetzesverständnis auch ausser acht, dass das Gesetz den Überhang in den Zusammenhang mit der Ladefläche stellt. Über- hang ist gemäss Gesetz derjenige Teil, der über die Ladefläche hinausragt. Da Waren nur auf der in der maximalen Fahrzeuglänge von 18.75 m enthaltenen Ladefläche transportiert werden dürfen, folgt zwangsläufig, dass der Überhang über die Maximallänge hinaus nicht mehr auf andere, als tragende Flächen ein- gesetzte Fahrzeugteile aufliegen darf. Liegt die Ware im Anschluss an die La- defläche bis über die Maximalhöhe und Maximallänge hinaus auf weiteren 0.70 m auf einer heruntergelassenen Hecklade, kann folglich auch nicht von einem
7 Überhang gesprochen werden. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers wurde die Hecklade denn auch nicht nur zur Sicherung verwendet. Ohne die Hecklade als Auflagefläche wäre - nachdem die Strohballen in einer Höhe von mehr als 4 m zu rund 2/5, d.h. 1.05 m über die eigentliche Ladefläche hinaus- ragten, von vornherein keine genügende, das heisst für einen Transport ausrei- chende Stabilität der Ladung erreicht worden. Wie sich auch in diesem Zu- sammenhang zeigt, diente die Hecklade als Transportfläche, welche das Bela- den der letzten Reihe Strohballen überhaupt erst ermöglichte. Zu Recht verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang schliesslich auch auf Art. 65 Abs. 3 VRV. Demgemäss dürfen bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des Überhangs (Art. 73 Abs. 3 VRV) um höchstens 1.1 m nach hinten und um höchstens 0.50 m nach vorne überschreiten. Mit dieser Ausnahmebestimmung wird gleichsam zum Ausdruck gebracht, dass ansonsten keine über die Maxi- mallänge hinausragenden Fahrzeugeinrichtungen für die Stabilisierung des Überhangs eingesetzt werden dürfen. Gleiches ergibt sich im Übrigen auch aus der vorerwähnten Richtlinie 96/53/EG (vgl. P. Hentschel, Strassenverkehrsrecht,
37. Auflage, München 2003, N. 1, Anmerkungen zu dem an die EG-Richtlinien angepassten § 32 Abs. 7 StVZO). Demgemäss ist in Beachtung dieser Richtlinie lediglich bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen die Verwendung von ausziehbaren Ladestützen für ein Beladen über die zulässigen Höchstmasse hinaus erlaubt. Nicht weiter relevant ist schliesslich, dass die Beladungsweise angeblich einzig im Kanton Graubünden zu Beanstandungen geführt hat. Dass der Überhang nicht für eine Erweiterung der Ladefläche durch ein Herabklappen der Hecklade genutzt werden darf und Art. 73 Abs. 3 VRV eine solche Form der Beladung unter Berücksichtigung der Längen-, Zulassungs- und Sicherheitsvorschriften nicht erlaubt, ist offenkundig. Zusammenfassend ist demnach ein Verstoss gegen Art. 73 Abs. 4 VRV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 SVG auch unter dem Aspekt von Art. 73 Abs. 3 VRV zu bejahen. Die Berufung ist entsprechend abzuweisen.
5. Der Berufungskläger verlangt in Ziffer 3 seines Begehrens, die von der Vorinstanz ausgefällte Busse sei auf maximal Fr. 80.-- herabzusetzen. Dieser Antrag wird einzig damit begründet, dass der Berufungskläger zu Unrecht wegen des Verstosses gegen Art. 73 Abs. 4 VRV bestraft worden ist. Irgendwelche Ausführungen dazu, weshalb die Busse auch im Falle der Bestätigung des
8 vorinstanzlichen Entscheids herabzusetzen ist, fehlen jedenfalls gänzlich. Nachdem kein Freispruch erfolgt, die Bussenhöhe darüber hinaus nicht weiter substanziert angefochten ist und sich die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 250.-- unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz zutreffend angeführten Strafzumessungsgründe letztlich auch als offensichtlich angemessen erweist, ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen.
6. Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Verfahrens zu La- sten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
9 Demnach beschliesst der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassa- tionshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzun- gen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar: